Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit legt fest, welches Gericht der ersten Instanz den Rechtsstreit zu erledigen hat. Die örtliche Zuständigkeit ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Im Zivilprozess richtet sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Beklagten und bei einer juristischen Person nach deren Sitz. Für bestimmte Verfahren stehen auch besondere Gerichtsstände zur Verfügung (z. B. Erfüllungsort, Ort der unerlaubten Handlung). Der Kläger kann dann zwischen dem allgemeinen und besonderen Gerichtsstand wählen. Ein Wahlrecht besteht nicht, wenn es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt (z. B. Gericht, in dessen Bezirk sich eine zu räumende Wohnung befindet). Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts sind in der Regel nur zwischen Kaufleuten wirksam.
Im Verwaltungsprozess gelten besondere Regelungen für die örtliche Zuständigkeit. Im Strafprozess sind im Wesentlichen Tat und Wohnort für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts entscheidend.