Anträge von Aktionären
Nach § 126 Aktiengesetz brauchen Anträge von Aktionären den übrigen Aktionären nur mitgeteilt werden, wenn der antragstellende Aktionär binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung übersandt und dabei mitgeteilt hat, er wolle in der Hauptversammlung einem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats widersprechen und die anderen Aktionäre veranlassen, für seinen Gegenantrag zu stimmen.
Die Wochenfrist nach dieser Vorschrift ist auch dann gewahrt, wenn der Gegenantrag des Aktionärs nicht bis zum üblichen Geschäftsschluss, sondern bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist bei der Gesellschaft eingeht.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.08.1998
5 U 80/97 (nicht rechtskräftig)
NJW-RR 1999, 108