Keine Frist für Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe
Nach dem Rechtsberatungsgesetz steht einem Rechtssuchenden bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze ein Anspruch auf “Rechtsberatung Minderbemittelter” zu. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, stellt das zuständige Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem sich der Ratsuchende an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann.
Der Antrag auf Beratungshilfe kann jedoch auch nachträglich gestellt werden. Eine Frist hierfür gibt es nicht. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Sinzig ist die zeitliche Grenze für die Antragstellung auch nach 22 Monaten nach dem letzten Tätigwerden des Anwalts noch nicht überschritten.
Beschluss des AG Sinzig vom 18.04.2001; Az.: 2 UR II a 304/99