Beweislast für Zugang bei Aufgabe des Widerspruchsschreibens zur Post
Wird in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Termin versäumt, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist das Versäumen der Frist ohne Verschulden. Dies muss der betroffene Verfahrensbeteiligte glaubhaft machen.
Eine Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend, wenn ein Studienbewerber, dessen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid wegen Zuweisung eines Studienplatzes zu spät bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, lediglich behauptet, einen einfachen Brief rechtzeitig abgesendet zu haben. Zugunsten des Widerspruchsführers gilt in derartigen Fällen nicht die Vermutung, dass die Widerspruchsfrist ohne sein Verschulden nicht eingehalten wurde. Die hohe Wahrscheinlichkeit, ein der Post übergebener Brief erreiche auch den Empfänger, reicht deshalb nicht aus. Dem Empfänger wäre es unmöglich, den Nichtzugang zu beweisen. Der Widerspruchsführer hat demgegenüber die Möglichkeit, Beweisvorsorge durch die Wahl entsprechender Versendungsformen, wie z. B. Einschreiben, zu treffen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, trägt er die Gefahr, den Zugangsbeweis nicht erbringen zu können.
Beschluss des OVG Hamburg vom 24.10.2005
3 Nc 37/05
NJW Heft 25/2006, Seite XII