Anspruch von Behinderten auf Einschulung in eine Grundschule
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschied, daß ein behinderter Schüler nicht in eine Sonderschule eingeschult werden muß, die außerhalb seines Wohnortes lag. Er darf eine Grundschule besuchen, die sich in seinem Wohnort befindet. Das Gericht begründet diese Entscheidung mit dem langen Schulweg und dem Verlust von sozialen Bindungen bei einem Besuch der Sonderschule. Diese Entscheidung ist allerdings im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffen worden. Das bedeutet, daß nicht feststeht, ob er später auf eine Sonderschule wechseln muß. Dies hängt von einer späteren Entscheidung des Gerichtes ab, in der eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
Beschluß Oberverwaltungsgericht Magdeburg v. 26.08.1997 – AZ B 2 S 297/97