Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Eltern behinderter Kinder haben ein weitestgehend anerkanntes Interesse, daß ihre Kinder in Regelkindergärten und -schulen untergebracht und nicht durch eine Betreuung in Sondereinrichtungen ausgegrenzt werden.
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Diese Integrationsbemühungen erhalten nun durch eine Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts Rückendeckung. In diesem Verfahren wurde die Ablehnung des Schulträgers, ein körperbehindertes Mädchen in die Regelschule aufzunehmen, für unwirksam erklärt. Der Schulträger begründete seine Entscheidung damit, die Unterrichtung der behinderten Schülerin führe zu einer Überlastung der Lehrkräfte und damit zu einer Beeinträchtigung des Unterrichtes. Das Mädchen sollte an eine Sonderschule überwiesen werden.
Die Verfassungsrichter bejahten grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch behinderter Kinder auf gemeinsame Beschulung mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen. Soll davon abgewichen werden, muß der Schulträger im einzelnen darlegen und begründen, weshalb eine sonderpädagogische Förderung des behinderten Schülers nicht möglich sein soll und was dem Einsatz einer pädagogisch oder therapeutisch vorgebildeten Stützkraft entgegensteht. Mit einer pauschalen Ablehnungsbegründung müssen sich die Eltern nicht abspeisen lassen.
Beschluß des BVerfG vom 30.07.1996
1 BvR 1308/96
JZ 1996, 1073