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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Bundesverfassungsgericht zur Beschulung körperbehinderter Kinder

Bundesverfassungsgericht zur Beschulung körperbehinderter Kinder

Insbesondere bei Befürwortern der integrativen Beschulung körperbehinderter Kinder ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf erhebliche Kritik gestoßen. Die Verfassungsrichter hatten sich mit dem Fall einer körperbehinderten Schülerin aus Niedersachsen zu befassen, die die Schulbehörde von der Gesamtschule an eine Sonderschule überwiesen hatte.

Das Gericht stellte unter anderem fest, daß das Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit und das elterliche Erziehungsrecht nicht die weitgehende Entscheidungsfreiheit der Länder bei der Regelung der Beschulung beeinträchtigen. Die überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule stellt daher für sich noch keine verbotene Benachteiligung dar. Verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist jedoch ein genereller Ausschluß der Möglichkeit einer gemeinsamen Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern. Den Ländern muß es erlaubt sein, die integrative Unterrichtung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und finanziell Möglichen zu stellen.

Auch nach diesem Urteil liegt eine verbotene Benachteiligung vor, wenn die Sonder-schulüberweisung erfolgt, obwohl der Besuch einer allgemeinen Schule durch vertretbaren Einsatz sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.

BVerfG vom 08.10.1997; Az.: 1 BvR 9/97

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