Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Parkverbot gegenüber Garageneinfahrt

Parkverbot gegenüber Garageneinfahrt

Der Anlieger einer Einbahnstraße beantragte bei der zuständigen Verkehrsbehörde, daß gegenüber seiner Garage eine weiße Markierung angebracht bzw. ein Verkehrsschild, das in diesem Bereich ein Parkverbot anordnet, aufgestellt wird. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch gegen den Bescheid blieb erfolglos. Auch die darauffolgende Klage des Anliegers wies das Verwaltungsgericht zurück.

Zunächst stellten die Richter klar, daß ein Anwohner einer Straße jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine verkehrsrechtliche Regelung gegenüber seiner Garagenausfahrt hat, wenn er das Befahren seiner Garage durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf seinem Grundstück verbessern kann. Bestehen derartige Möglichkeiten nicht, stellt sich die Frage, ob der Garagenbesitzer durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Seite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, seine Garage zu nutzen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Anwohner vorwärts aus derselben herausfahren kann und wenn das dadurch erforderliche rückwärtige Einfahren in die Garage möglich ist. Die Ansicht des Klägers und dessen Ehefrau, dies sei unzumutbar, ließen die Richter nicht gelten, da das rückwärtige Einfahren in eine schmale Parklücke zu dem zum Bestehen der Führerscheinprüfung erforderlichen Fahrkönnen gehört.

VG des Saarlands vom 09.12.1997; Az.: 3 K 95/97

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