Urteil
01.07.2008
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Anlocken von Werkstattkunden zulasten beteiligter Kaskoversicherungen
Eine Autowerkstatt wollte neue Kunden mit dem Werbeversprechen einer Zahlung von 150 Euro anlocken, wenn sie ihr Auto dort reparieren lassen und den Schaden dann über ihre Kaskoversicherung abwickeln. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin eine Anstiftung bzw. Beihilfe zum Betrug zulasten der Versicherung, da diese von dem praktisch gewährten Preisnachlass nicht partizipieren sollte. Eine derartige Werbung ist daher gemäß § 4 Nr.11 UWG als wettbewerbswidrig anzusehen.
Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2006
4 U 86/06
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