Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Anerkennung vorweggenommener Betriebsausgaben
Entstehen im Rahmen der Vorbereitung auf eine beabsichtigte nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder – wie hier – VHS-Dozent erhebliche Aufwendungen und kann die Tätigkeit, z. B. wegen einer schweren Erkrankung, letztlich nicht aufgenommen werden, können die entstandenen Aufwendungen (hier Kursgebühren) in vollem Umfang steuermindernd abgesetzt werden.
Der Steuerpflichtige muss demzufolge keine Gegenrechnung von (fiktiven) Einkünften in Höhe des jährlichen steuerfreien Betrages hinnehmen.
Urteil des BFH vom 06.07.2005
XI R 61/04
RdW 2006, 37