Urteil
01.07.2008
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Auslandssprachkurs absetzbar
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster können Sprachkurse im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die zusätzlichen Sprachkenntnisse für einen Stellenwechsel notwendig sind. Eine Anerkennung erfolgt in der Regel jedoch nur, wenn die Sprachkurse nicht in touristisch attraktiven Gebieten stattfinden und der Unterrichtsplan kaum Freizeit lässt.
Zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten Stellenausschreibungen und Bewerbungsunterlagen aufgehoben werden.
Urteil des FG Münster; 8 K 1625/94