Anerkennung von Krankheitskosten auch bei nachträglich vorgelegtem Attest
Die medizinische Notwendigkeit einer Therapie kann auch durch ein nach der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf weicht insofern von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, der einen nachträglichen Nachweis nicht zulässt. Der Zweck der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ungerechtfertigte Steuervorteile einzudämmen, kann nach Meinung der Düsseldorfer Richter ebenso durch ein nachträglich ausgestelltes Gutachten erreicht werden. Somit können auch Krankheitskosten, deren Notwendigkeit durch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest belegt wird, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
Urteil des FG Düsseldorf vom 02.03.2006
11 K 2589/05 E
KÖSDI 2006, 15044