AGB: Wahlrecht der Gerichtsbarkeit
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens, wonach dieses bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den staatlichen Gerichten und einem Schiedsgericht wählen kann, sind unwirksam. Eine solche Regelung hätte zur Folge, dass die Anrufung eines bestimmten Gerichts durch den Gegner jedem Fall ‘torpediert’ werden könnte.
Eine derartige Klausel kann daher nur wirksam vereinbart werden, wenn der Verwender der AGB als künftiger Beklagter auf Aufforderung des anderen Teils verpflichtet ist, sein Wahlrecht schon vorprozessual auszuüben.
Beschluss des BGH vom 24.09.1998
III ZR 133/97
NJW Heft 48/1998, Seite VI
Betriebs-Berater 1998, 2335
NJW 1999, 282