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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

AGB: Wahlrecht der Gerichtsbarkeit

AGB: Wahlrecht der Gerichtsbarkeit

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens, wonach dieses bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den staatlichen Gerichten und einem Schiedsgericht wählen kann, sind unwirksam. Eine solche Regelung hätte zur Folge, dass die Anrufung eines bestimmten Gerichts durch den Gegner jedem Fall ‘torpediert’ werden könnte.

Eine derartige Klausel kann daher nur wirksam vereinbart werden, wenn der Verwender der AGB als künftiger Beklagter auf Aufforderung des anderen Teils verpflichtet ist, sein Wahlrecht schon vorprozessual auszuüben.

Beschluss des BGH vom 24.09.1998
III ZR 133/97
NJW Heft 48/1998, Seite VI
Betriebs-Berater 1998, 2335

NJW 1999, 282

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