AGB-Klauseln eines Versandhandelsunternehmens
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Erwerb neuer Sachen beträgt zwei Jahre. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe auf, gilt für den Käufer eine gesetzliche Beweiserleichterung, wonach vermutet wird, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Nach Ablauf der Frist muss der Käufer dies im Einzelnen beweisen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit der Wirksamkeit einer Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines großen Versandhandelsunternehmens zu befassen, nach denen der Käufer die Reparaturkosten selber tragen muss, es sei denn, er weist nach, dass die Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war. Auch wenn dies auf den ersten Blick wie eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte des Kunden klingen mag, ließ das Gericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Klausel unbeanstandet, weil sie letztlich der tatsächlichen Rechtslage entspricht.
Als unzulässig wurde jedoch eine andere AGB-Klausel erklärt, nach der der Käufer bei einer mängelbedingten Rückgängigmachung des Kaufvertrags nach Ablauf von sechs Monaten eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer leisten muss. Eine derartige Zahlungspflicht findet im Gesetz keine Grundlage und schränkt die Verbraucherrechte in unzulässiger Weise ein.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 22.04.2005
7 O 10714/04 (nicht rechtskräftig)
NJW 2005, 2558