AGB: dreiwöchige Annahmefrist zu lang
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit der folgenden, bei Möbelhändlern weit verbreiteten Vertragsklausel zu befassen: “Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.”
Die Karlsruher Richter sahen in der Vertragsklausel einen Verstoß gegen § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz. Danach sind allgemeine Geschäftsbedingungen insbesondere Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. Die Klausel wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn sie sich auf Kaufverträge über nicht vorrätige Ware beschränkt hätte. Hat ein Möbelhändler Waren nicht vorrätig, muss er wegen der vielfältigen Ausführungsformen häufig zunächst die Lieferbarkeit der gekauften Möbel klären. Ferner werden Wohnungseinrichtungen oft finanziert, so dass dem Verkäufer zunächst genügend Zeit gewährt werden muss, die Bonität seines Kunden zu prüfen. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht für Kaufverträge über vorrätige Möbel, die auch nicht finanziert werden sollen. Da die beanstandete Vertragsklausel jedoch unterschiedslos verwendet wurde, wurde das Möbelhaus auf Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung der weiteren Verwendung der beanstandeten AGB verurteilt.
Urteil des BGH vom 13.09.2000
VII ZR 34/00
MDR Heft 19/2000, Seite R 15; RdW Heft 19/2000, Seite III