AGB: „Das Aufreißen der Packung verpflichtet zum Kauf der Ware“
über der Kasse eines Einkaufsmarkts für preiswerte Artikel des täglichen Bedarfs war ein Hinweisschild mit folgendem Inhalt angebracht: „Das Aufreißen der Verpackung verpflichtet zum Kauf der Ware“. Der Bundesgerichtshof erklärte diesen Hinweis für unwirksam und verurteilte den Betreiber des Einkaufsmarktes zur Beseitigung des Schildes.
Zunächst wertete das Gericht das Hinweisschild als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes unterliegt. Diese Prüfung ergab, dass der Kunde durch das Hinweisschild entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn er im Fall des Aufreißens der Verpackung die Ware abnehmen und bezahlen muss, obwohl die Wiederherstellung der Verpackung ohne weiteres möglich wäre. In einem derartigen Fall entsteht dem Verkaufsmarkt nur ein geringer oder überhaupt kein Schaden. Somit stellt es eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Kunde die Ware trotzdem kaufen muss.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.12.2000; Az.: 6 U 45/00