Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen ins Ausland
Die in Deutschland geltende Regelung, dass ein Geschiedener seine Unterhaltszahlungen nicht als Sonderausgaben absetzen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt und die Unterhaltszahlungen dort nicht verteuern muss (C-403/03), verstößt nach einer im Jahr 2005 getroffenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
In einer neueren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in derartigen Fällen eine anderweitige Möglichkeit der Steuerersparnis für den Unterhalspflichtigen aufgezeigt. Ist der im Ausland lebende Unterhaltsempfänger mittellos, können die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn deshalb nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine moralische Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht.
Urteil des BFH vom 22.07.2003
XI R 5/02
Wirtschaftswoche Heft 20/2006, Seite 139