Urteil
01.07.2008
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Absetzbarkeit einer fremd bezahlten Handwerkerrechnung
Ein Vater beglich für seinen Sohn eine Handwerkerrechnung für eine Reparatur an dessen Immobilie. Der Sohn setzte die Rechnung von seinen Mieteinkünften ab. Das Finanzamt wollte die Ausgabe jedoch nicht steuerlich anerkennen. Der Bundesfinanzhof zeigte sich hingegen großzügiger.Hätte nämlich der Vater seinem Sohn das Geld für die Reparatur geschenkt und hätte dieser dann davon die Rechnung beglichen, wären die Ausgaben ohne weiteres absetzbar gewesen. Daher kann es – so die Bundesrichter – keinen Unterschied machen, wenn der Vater die Rechnung direkt an den Handwerker bezahlt.
Urteil des BFH vom 15.11.2005
IX R 25/03
Pressemitteilung des BFH