Abnahme durch Ingebrauchnahme
Hat der Auftraggeber die Bauleistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 12 Ziffer 5 VOB/B). Auch wenn die Parteien eine förmliche Abnahme ausdrücklich vereinbart haben, ist eine Abnahme durch schlüssige Handlung mittels Ingebrauchnahme durch den Bauherrn nicht ausgeschlossen, wenn keine der Parteien insbesondere nicht der Bauunternehmer für längere Zeit auf die vereinbarte Abnahmeform zurückkommt. In einem derartigen Fall ist von einem beiderseitigen Verzicht auf die förmliche Abnahmevereinbarung auszugehen.
Urteil des OLG Bamberg vom 05.05.1997, 4 U 188/96. MDR 1998, 465