Urteil
01.07.2008
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Schlussrechnung nach Beendigung des Bauvertrags ohne Abnahme
Auch bei einer vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrages ist grundsätzlich eine Abnahme erforderlich. Die Abnahme ist ausnahmsweise jedoch dann entbehrlich, wenn eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangt wird, weil die Arbeiten bereits anderweitig fertig gestellt wurden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hält den Werklohnanspruch in einem solchen Fall auch ohne Abnahme für fällig. Eine fälligkeitsbegründende Abnahme würde allein der Einhaltung der Form dienen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 09.08.2006
4 U 15/06
OLGR Brandenburg 2007, 93