Bauvertragsvergütung trotz fehlender Abnahme
Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich entschieden, dass eine Abnahme auch im Falle eines vorzeitig beendeten Werkvertrages grundsätzlich für die Fälligkeit der Vergütung erforderlich ist. Gleichwohl bejaht das Oberlandesgericht Brandenburg die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs einesHandwerkers trotz unterbliebener Abnahme dann, wenn der Auftraggeber die Erfüllung des Werkvertrages nicht mehr verlangt. In dem entschiedenen Fall ging es um die Kosten für die Abdeckung eines offenen Dachstuhls, die bei einem beauftragten Subunternehmer entstanden waren, nachdem ihm sein Auftraggeber einen vom Hauptauftraggeber verfügten Baustopp weitergegeben hatte. Das Gericht sprach ihm den Vergütungsanspruch zu, obwohl schließlich keine Abnahme mehr durch den Auftraggeber erfolgte. Urteil des OLG Brandenburg vom 09.08.2006 4 U 15/06 NJW Heft 42/2006, Seite X