Abmahnung: unangemessene Anwaltsgebühren bei eigener Rechtsabteilung
Bei einem Wettbewerbsverstoß kann der Unterlassungsgläubiger (Abmahnender) von dem Abgemahnten grundsätzlich auch die Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben erstattet verlangen. Ein derartiger Aufwendungsersatzanspruch besteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn das abmahnende Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält, in der die einfach gelagerte Wettbewerbssache auch ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hätte bearbeitet werden können.
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Urteil des AG Kaiserslautern vom 16.04.2004
3 C 2565/03
ZAP EN-Nr. 256/2005
GRUR-RR 2005, 39