Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Abgelehnter Vollstreckungsschutz

Abgelehnter Vollstreckungsschutz

Ein Unternehmen wurde in der Berufungsinstanz verurteilt, es zu unterlassen, an ausländische Empfänger adressierte Postsendungen im Inland einzusammeln, diese ins Ausland zu befördern und durch ausländische Schwestergesellschaften der dortigen Post zu übergeben und versenden zu lassen (unzulässiges Remailing). Gegen das Urteil legte das verurteilte Unternehmen Revision ein und beantragte, die Vollstreckung aus dem Urteil bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen (Vollstreckungsschutz).

Der Bundesgerichtshof versagte den Vollstreckungsschutz. Die Begründung des verurteilten Unternehmens, bei einer Vollstreckung des Urteils würde seine Existenz auf dem Spiel stehen, hielt das Gericht nicht für stichhaltig. Der Gefahr von Millioneneinbussen bei der Vollstreckung standen drohende Einbussen der Klägerin gegenüber, wenn das Unternehmen bis zur Revisionsentscheidung seine Tätigkeit fortführen würde. Stehen sich jedoch auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite gleichermassen schutzwürdige Belange gegenüber, geniessen die Gläubigerinteressen grundsätzlich Vorrang. Trotz der Existenzbedrohung muss der Verurteilte seine Tätigkeit bis zur Revisionsentscheidung einstellen.

Beschluss des BGH vom 24.09.1996
KZR 17/96

ZIP 1996, 1798

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