Abgelehnte Eintragung eines russischen GmbH-Geschäftsführers rechtmäßig
Eine Eintragung als GmbH-Geschäftsführer ins Handelsregister setzt voraus, dass die angegebene Person die gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers auch tatsächlich erfüllen kann. Dies ist bei der Bestellung eines ausländischen Geschäftsführers nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, nach Deutschland einzureisen, um auch vor Ort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können. Soweit deshalb ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich ist, steht dies einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen.
Dementsprechend lehnte das Oberlandesgericht Celle die Eintragung eines russischen Staatsangehörigen als Geschäftsführer einer inländischen GmbH ab, da dieser nicht die Freizügigkeit des EU-Vertrages genießt, nach dem für zeitlich begrenzte Aufenthalte (bis zu drei Monaten jährlich) keine Aufenthaltsgenehmigung benötigt wird.
Beschluss des OLG Celle vom 02.05.2007
9 W 26/07
Pressemitteilung des OLG Celle