„Turbo“ keine Marke
Der Hersteller eines Ungeziefervernichtungsmittels beantragte die Eintragung des Wortes ‚Turbo‘ als Marke. Der Antrag wurde abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, daß sich der Begriff ‚Turbo‘ in den letzten Jahren in der Umgangssprache über seine ursprüngliche Bedeutung (Turbomotor) hinaus als Modewort entwickelt habe, das in einer Vielzahl von Wortkombinationen auftrete.
Die vom Gericht aufgeführten Beispiele (z.B. Turbo-Zeitalter, Turbo-Tomate, Turbo-Kuh) zeigen die nahezu unbegrenzte Verwendbarkeit als Eigenschaftsbezeichnung. Daher fehlt dem Wort jegliche Unterscheidungskraft und kann nicht als Marke eingetragen werden.
Beschluß des BGH vom 23.03.1995
I ZB 20/93
MDR 1996, 384