Eintragungsfähigkeit des stellvertretenden Geschäftsführers
Eine GmbH beantragte beim Registergericht, einen Geschäftsführer als sogenannten ‘stellvertretenden Geschäftsführer’ ins Handelsregister einzutragen. Die Praxis der Registergerichte ist insoweit derzeit uneinheitlich. Zum Teil wird dem Eintragungsbegehren mit Stellvertreterzusatz entsprochen. Häufig aber wird die Eintragung abgelehnt. Das Bayerische Oberste Landesgericht gab zu der umstrittenen Frage der Eintragungsfähigkeit nunmehr eine klare Stellungnahme ab:
Das Handelsregister ist nicht dazu bestimmt, Beschränkungen in der Vertretungsmacht, die ausschließlich im Innenverhältnis wirken, nach außen zu verlautbaren. Dadurch würde die gesetzlich bestimmte prinzipielle Gleichstellung des stellvertretenden mit dem ordentlichen Geschäftsführer, wie sie im § 44 GmbHG niedergelegt ist, durchbrochen. Somit ist ein Stellvertreterzusatz nicht einzutragen, der nichts über die tatsächlichen Vertretungsbefugnisse aussagt, sondern allenfalls Missverständnisse hervorrufen kann.
Beschluss des BayObLG vom 04.03.1997
3 ZBR 348/96
bestätigt durch Beschluss des BGH vom 10.11.1997 – II ZB 6/97
Betriebs-Berater 1997, 851