Abgehen von Verkaufsentschluss bei falscher Ad-hoc-Mitteilung
Behauptet ein geschädigter Kapitalanleger, durch eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung zum Halten der Aktien des betreffenden Unternehmens veranlasst worden zu sein, muss er dies im Prozess beweisen. Ihm kommt insoweit auch keine Beweiserleichterung zugute, wie sie der Bundesgerichtshof in mehreren anderen Entscheidungen bei einer großen zeitlichen Nähe zwischen dem Aktienerwerb und der falschen Ad-hoc-Mitteilung, also einer bewussten Erzeugung einer Kaufstimmung, angenommen hat. Vielmehr muss der Anleger beweisen, dass er eine konkrete Veräußerungsabsicht vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung hatte und der Entschluss konkret wegen der Unternehmensmitteilung nicht weiterverfolgt wurde.
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.02.2006
20 U 24/04
Pressemitteilung des OLG Stuttgart