Beweiswert eines Privatgutachtens
Besitzt das Gericht für die Beurteilung des Sachverhalts nicht die notwendige Sachkunde, darf es von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht absehen, weil eine der Prozessparteien bereits ein überzeugendes Privatgutachten vorgelegt hat. Das Privatgutachten kann als urkundlich belegtes Parteivorbringen nur dann von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens befreien, wenn das Gericht auf Grund eigener Sachkunde unter Heranziehung des Privatgutachtens in der Lage ist, zu einer verlässlichen Beantwortung der Beweisfrage zu gelangen.
Rechtstipp: Nicht nur wegen des eingeschränkten Beweiswertes ist von der Beauftragung eines Sachverständigen im Vorfeld eines Prozesses abzuraten. In der Regel ist die Gegenseite auch dann nicht zur Erstattung der Gutachterkosten verpflichtet, wenn im Gutachten die Behauptungen des Auftraggebers bestätigt werden.
Urteil des OLG Naumburg vom 28.06.2000; Az.: 12 U 35/00