Kein Lügendetektorbeweis im Strafverfahren
Ein vor dem Landgericht Mönchengladbach wegen sexuellen Kindesmißbrauchs angeklagter Mann ließ ohne Wissen des Gerichts ein Gutachten mit einem Lügendetektor (Polygraph) erstellen, um seine Unschuld zu beweisen. Das Gericht weigerte sich, das vorgelegte Gutachten in dem Verfahren zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Ein derartiges Gutachten verfügt über keinen hinreichenden Beweiswert. Denn wenn der Angeklagte weiß, daß niemand von einem möglichen negativen Testergebnis erfährt, kann die Untersuchung schon deshalb nicht zu einem zuverlässigen Ergebnis führen.
Beschluß des „br/>BGH; Az.: 3 StR 236/98