Absehen von Fahrverbot bei Ausländern mit behinderten Kindern
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm muß in der Regel ein Fahrverbot verhängt werden, wenn ein Autofahrer zu einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung herangezogen wird. Von einem Fahrverbot kann wegen erheblicher Härten oder auch wegen einer Vielzahl von nicht so krassen Milderungsgründen abgesehen werden. Es braucht sich noch nicht um Härten von ganz außergewöhnlicher Art handeln, wie sie beim Fahrverbot nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes wegen einem zu hohen Blutalkoholwert erforderlich sind. Es reicht beispielsweise aus, wenn der Betroffene es als Ausländer sonst beruflich besonders schwer hat und er zudem wegen einer Behinderung seiner Kinder auf den Wagen angewiesen ist, um diese bei Erstickungsanfällen ins Krankenhaus fahren zu können. Dies gilt jedenfalls, wenn der Betroffene in einer ländlichen Gegend lebt, in der ein Notarzt nicht schnell genug verfügbar ist.
Oberlandesgericht Hamm (v. 30.09.1996); Az.: 3 Ss OWi 972/96