Urteil
01.07.2008
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Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch bisherigen Geschäftsführer
Das Amtsgericht Dachau hält den Geschäftsführer einer GmbH trotz seiner Amtsniederlegung solange zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen der Gesellschaft verpflichtet, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt ist. Anderenfalls könnte sich die Gesellschaft jederzeit durch Amtsniederlegung des Geschäftsführers auf Dauer der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entziehen.
Beschluss des AG Dachau vom 28.06.2006
1 M 1728/06
ZAP EN-Nr. 179/2007