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Rechtsnews 29.09.2016 Raphaela Nicola

Verkaufsverbot von Tierversuchs-Kosmetik

In der EU sind Tierversuche verboten. Waren von außerhalb, an denen Tierversuche durchgeführt wurden, dürfen nicht in den EU-Markt eingebracht werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte jetzt klar, dass dabei unerheblich sei, ob die Versuche im Drittstaat verpflichtend sind. 

Was schreibt die EU-Verordnung 1233/09 vor? 

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das in Umlauf bringen von Kosmetika verboten, wenn einige Bestandteile durch Tierversuche bestimmt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn dies das Drittland so vorschreibt (Urt. v. 21.09.2016, Az. C-592/14). Der EuGH stellte damit klar, wie die einschlägige EU-Verordnung 1233/09 auszulegen ist. Die Verordnung schreibt gesundheitliche Standards für die Einfuhr in die EU  oder den Vertrieb auf dem EU-Markt vor. Dies geschieht unter anderem indem sie bestimmte Substanzen verbietet und die Hersteller verpflichtet, einen Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel anzufertigen. In diesem müssen die maßgeblichen Informationen des Produkts, insbesondere Forschungsergebnisse, enthalten sein. Die Verordnung untersagt daneben Tierversuche zur Bestimmung von Substanzen und den Import solcher Produkte in die EU. Die Auslegung des Verbots war bislang aber unklar. Das in Umlauf bringen von Kosmetika ist dem reinen Wortlaut nach nämlich nur dann untersagt, wenn die Tierversuche „zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung“ durchgeführt wurden, also um den EU-Standards gerecht zu werden. 

In Japan und China sind Tierversuche Pflicht 

Wenn die Versuche nur deshalb durchgeführt werden, weil sie im Drittstaat verpflichtend seien, greife das Verbot nicht. Hiervon ging der klagende Wirtschaftsverband European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI) aus. Dieser berief sich darauf, dass drei seiner Mitglieder außerhalb der Union Tierversuche durchführen müssten, um ihre Produkte auch in China und Japan vertreiben zu können. Die Verordnung könne dem aber nicht entgegenstehen, wenn Tierversuche nur durchgeführt würden, um Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten. Deshalb klagte er vor einem englischen Gericht. Die Verordnung ziele darauf ab, Bedingungen für den Zugang für Kosmetika zum Unionsmarkt festzulegen und zugleich das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten. Dies betont der EuGH in seiner Entscheidung. Es könne stets davon ausgegangen werden, dass es sich um Versuche im Sinne der Verordnung handele, soweit Tierversuche bereits im Sicherheitsbericht enthalten seien, also für die Bewertung der Zulässigkeit des Produkts relevant seien. Daher komme es nicht darauf an, ob die Versuche in anderen Ländern Pflicht seien. Der EuGH ist der Auffassung, dass der Ort an dem die Versuche durchgeführt werden ohnehin keine Rolle spiele. Das Ziel der Verordnung ist nämlich, tierversuchsfreie Methoden zu fördern. Dies sei ebenfalls ein Grund dafür, dass die aufgestellten Verbote nicht umgangen werden. 
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-592-14-tierversuche-eu-kosmetik/

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