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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 09.06.2015 Christian Schebitz

Urteil zu Werbeblocker Adblock Plus

Auch im Internet ist Werbung omnipräsent. Während grafische Anzeigen, eingeblendete Werbevideos, pop-ups, etc. auf der einen Seite für die Finanzierung des Online-Angebots sorgen, können sie auf der anderen Seite zur nervtötenden Dauerbegleiterscheinung für Nutzer werden. Genau hier setzt eine Firma aus Köln mit ihrem Geschäftsmodell an, die sich kürzlich gegen die Klagen zweier großer Medienkonzerne zur Wehr setzen musste.

Die Eyeo GmbH hatte ein Programm entwickelt, das Internetwerbung blockiert und das kostenfrei durch Jedermann heruntergeladen werden kann. Die Eyeo GmbH lässt mit ihrem Programm allerdings auch Werbung zu – unter der Voraussetzung, dass die Werbung als „akzeptabel“ empfunden wird und die werbenden Firmen der Firma Eyeo umsatzorientierte Zahlungen leisten.

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Die Mediengruppe ProSiebenSat1, RTL und die Vermarktungsgesellschaft IP Deutschland wollten nun durch Klagen vor dem Landgericht München I erreichen, dass die Verbreitung der Werbeblockierungssoftware unterbunden wird. Alle klagenden Unternehmen sind in erheblichem Ausmaß auf Werbeeinnahmen angewiesen und argumentierten, dass die Software zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung ihrer Geschäfte führen würde und des Weiteren auch Urheberrechte an den betriebenen Seiten verletzt würden.

München: Urteil zu Werbeblockierungssoftware

Das Ansinnen der klagenden Parteien wurde nun jedoch abschlägig beschieden. Das Landgericht München I sieht in dem Geschäftsmodell von Eyeo keine wettbewerbswidrige Behinderung der Kläger und stützt sich hierbei auf die Feststellung, dass es die Internetnutzer selbst sind, die nach einer autonomen und eigenständigen Entscheidung die entsprechenden Software auf ihrem Rechner installiert hätten. Nach Ansicht der Richter liegt in dem vorliegenden Fall außerdem auch keine Verletzung des Urheberrechts vor. 

  • Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 27.05.2015 – 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 – 

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