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Rechtsnews 20.06.2015 Christian Schebitz

Durch Facebook wieder ins Gefängnis

In unserer modernen Gesellschaft spielt die Kommunikation über das Internet eine immer größere Rolle. Besonders verbreitet ist das soziale Netzwerk Facebook, über das jeder Nachrichten auf seinem Profil veröffentlichen kann. Auch im Strafrecht rückt die Auseinandersetzung mit den sogenannten Neuen Medien immer mehr in den Fokus. So hat das Oberlandesgericht in Hamm hat am 07.05.2015 entschieden, dass ein 35-jähriger Mann zurück ins Gefängnis muss, weil er seine Ex-Frau durch Einträge über Facebook beleidigt hat. Sein Verhalten verstoße gegen die Bewährungsauflagen.

Hintergrund des Urteils

Hintergrund des Urteils war, dass der Mann im Juni 2008 seine damalige Ehefrau mit einem Messer schwer verletzt hatte. Er war der Überzeugung gewesen, sie hätte ihn betrogen und wollte sie aus Rache töten. Das Landgericht Bielefeld verurteilte ihn 2009 wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Der Täter wurde bereits im Jahr 2014 auf Bewährung entlassen. Zu den Bedingungen seiner Bewährungszeit gehörte auch die Weisung, jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zu seinem Opfer, auch durch die Verwendung von Fernkommunikationsmedien, zu unterlassen. Dennoch veröffentlichte der Mann zahlreiche beleidigende Nachrichten mit dem Namen der Geschädigten und ihrer Schwester auf seinem Facebook-Profil.

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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Hamm entschied schließlich, dass der Verurteilte aufgrund seiner mehrfachen Kontaktaufnahme gegen die Auflagen seiner Bewährung verstoßen habe. Die auf den Facebook-Profilen veröffentlichten Informationen wären für zahlreiche Menschen zugänglich und könnten sehr schnell weiterverbreitet werden. Diese Möglichkeit zur Nachrichtenvermittlung habe auch der straffällig gewordene Mann verwendet, um den Kontakt zu seinem früheren Opfer wieder herzustellen. Er habe immer wieder versucht, indirekt über die Schwester seines Opfers Kontakt aufzunehmen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass die Nachrichten seine frühere Ehefrau entweder über ihre Schwester oder über den Zugang eines Bekannten erreichen würden. Außerdem habe er die Einträge öffentlich gepostet und sie so einem breiten Personenkreis zugänglich gemacht. Eine weitere Begründung für die Entscheidung lag in der Vermutung, dass der Täter weitere Straftaten begehen könne. Da er offenkundig noch Rachegefühle gegenüber seinem früheren Opfer hege, bestehe die Gefahr einer erneuten Gewalttat.

  • Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.05.2015 -3 Ws 168/15 –

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