Rechtsnews 08.06.2012 Julia Brunnengräber

Ausnahmen von Arbeitslosengeld-Sperre

Beschließen Personen nicht mehr zu arbeiten, kann das eine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge haben. Durch ein aktuelles Urteil entschied das Gericht aber, dass es hierbei Ausnahmen geben kann. Gibt es wichtige Gründe, wegen denen Personen einen Aufhebungsvertrag schließen, ist keine Sperre zu setzen.

Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt?

Eine Frau beendete ihr Arbeitsverhältnis in Berlin durch einen Aufhebungsvertrag wegen ihrer Schwangerschaft. Sie beschloss zum Kindsvater nach Bochum zu ziehen. Allerdings war sie erst im fünften Schwangerschaftsmonat. Hat sie also zu früh die Beschäftigung aufgegeben und vorsätzlich ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt? Die Agentur für Arbeit in Bochum sah das so und verhängte eine zwölfwöchige Sperre. So lange sollte sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

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Agentur für Arbeit darf hier keine Arbeitslosengeldsperre verhängen

Das Gericht sah das aber anders und gab der Frau Recht. Entscheidend sei, dass sie gesundheitliche Probleme hatte, was zu Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt hätte, sowie zu einer Fehlgeburt hätte führen können. Weiter zu arbeiten wäre daher nicht zumutbar für sie gewesen. Vielmehr habe sie die Unterstützung des Kindsvaters gebraucht. Auch der Schutz des ungeborenen Kindes war in diesem Fall ausschlaggebend. Dies ginge vor Aufrechterhaltung der Beschäftigung, urteilte das Gericht. Die Arbeitslosengeldsperre ist somit hinfällig.

  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 29. März 2012, Az.: S 31 AL 262/08

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