Rechtsnews 09.05.2016 Theresa Smit

Schadensersatz bei abgesagter Schönheits-OP?

Eine Klinik hat großen Aufwand bei der Vorbereitung einer
Operation. Daher ist es wichtig, dass die vereinbarten Termine eingehalten
werden. Doch was geschieht, wenn ein Patient nicht zur Operation kommt? Muss er
Schadensersatz in Form einer Stornierungsgebühr leisten?

Muss man eine
Stornogebühr bei einer abgesagten Schönheitsoperation bezahlen?

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Eine Münchnerin wollte sich in einer Schönheitsklinik einen
Magenballon einsetzen lassen. Zu diesem Zweck schloss sie eine Wahlleistungsvereinbarung und vereinbarte
einen Termin für die Operation. Innerhalb der Vereinbarung wurde festgelegt,
dass der Patient bei der Absage oder Verschiebung des Termins eine Verwaltungsgebühr
von 60 € leisten muss. Bei einer Abwesenheit am OP-Tag oder einer kurzfristigen
Absage wird eine zusätzliche Stornogebühr fällig. Diese beträgt bei einer
Absage im Abstand von 14 Tagen vor dem Termin 40 % und bei der Abwesenheit am
Eingriffstag 100 % des Gesamtrechnungsbetrags. Im vorliegenden Fall sagte die
Münchnerin ihren Operationstermin zwei Tage vorher telefonisch und schriftlich
ab. Aus diesem Grund wurde ihr die Summe von 1.494 €, 60 Prozent des
Gesamtbetrages, in Rechnung gestellt. Da die Frau nicht zahlte, erhob die Firma
Klage vor dem Amtsgericht München.

Wann darf man einen
Behandlungsvertrag kündigen?

Der Richter wies die Klage mit der Begründung ab, dass die
im Vertrag formulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig wären. Die
Stornogebühr sei nicht nur unverhältnismäßig hoch, sondern auch realitätsfern.
So müsse der Patient bei einer Absage am selben Tag nicht nur die vollen Kosten
tragen, sondern auch noch die Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 € leisten. Auch
würden die bei einem Ausfall der Operation eingesparten Materialien und
Stromkosten nicht mit einbezogen. Insgesamt würde der Patient auf unangemessene
Weise benachteiligt, sodass der Vertrag nicht gültig wäre. Hinzu komme, dass
der Patient den Behandlungsvertrag aufgrund des vorliegenden
Vertrauensverhältnisses nach § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
jederzeit ohne Gründe kündigen dürfe. Auch überwiege das Recht des Patienten
auf seine körperliche Unversehrtheit in jedem Fall die wirtschaftlichen
Interessen des Behandelnden.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 213 C
27099/15


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