Rechtsnews 15.05.2008 Christian Schebitz

OLG Hamburg: Impressumspflicht nicht für private Blogs?

Brauchen private Blogs ein Impressum? Nein! Das zumindest stellte das Oberlandesgericht Hamburg klar (Az.: 3 W 64/07). Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Doch viele Fragen sind damit nach wie vor nicht beantwortet und der Status quo ungebrochen. Es scheint eine Never-Ending-Story zu sein: die Impressumspflicht für Blogs. Dabei versuchte der Gesetzgeber unter anderem gerade diese Unklarheiten mit dem Telemediengesetz (TMG) zu beseitigen. Doch die Verwirrung blieb auch nach dem Inkrafttreten des TMG im vergangenen Jahr. Die Frage, wer wann was und in welchem Umfang in sein Impressum zu schreiben hat, macht seit je her unter Bloggern die Runde. Ein früherer aber dennoch bekannter Artikel von Diplom-Jurist Sascha Kremer im lawblog versuchte die Lage vor dem TMG zu erklären. Fazit: Eigentlich muss jedermann ein Impressum führen, vollkommen ungeachtet der Tatsache, ob es sich um ein “echtes” journalistisches Angebot oder um den Blog vom Nachbar handelte. Solange es sich um ein “regelmäßiges und nachhaltiges” Angebot handle, was Blogs für gewöhnlich sind. Grund hierfür war die im Gesetz festgeschriebene Impressumspflicht für geschäftsmäßig betriebene Angebote. Kremer dazu:

“Nach der überwiegenden Ansicht ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit allerdings sehr großzügig auszulegen und erfasst alle Angebote, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit betrieben werden, ohne dass es etwa auf gewerbliches Handeln oder Handeln zum Zwecke der Einnahmenerzielung ankäme. Wird demnach ein privates Weblog über Wochen und Monate hinweg betrieben, ist hiernach ein nachhaltiges und dauerhaftes Handeln gegeben, sodass die weitaus meisten privaten Weblogs geschäftsmäßig betrieben werden und damit – ungeachtet der Einordnung als Tele- oder Mediendienst – in jedem Fall unter die Impressumspflicht fallen, die gemäß § 10 Abs. 2 MdStV bzw. § 6 TDG für alle geschäftsmäßigen Dienste gilt.”

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So weit so unpraktisch. Nun änderte sich die Gesetzeslage mit dem TMG. Rechtsanwalt Markus Kadelke stellt in seinem Blog die Änderungen gegenüber. Man änderte den Wortlaut der entsprechenden Gesetztestexte von:

“Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […]”

in

“Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […]”

Gewonnen ward nicht viel. Die Unsicherheiten resultierten ja aus der Frage, was nun “geschäftsmäßig” in diesem Zusammenhang bedeutet. Die Erläuterung “in der Regel gegen Entgelt” helfe dabei auch nicht weiter, so Kadelke. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass “gegen Entgelt” nur ein geringer Prozentsatz der im Internet verfügbaren Informationsdienste angeboten werden. Dementsprechend interessant ist nun das Urteil des OLG Hamburg. Das Gericht schaffte zumindest darin Klarheit, dass die unglückliche Formulierung der genannten Passagen so zu verstehen ist, dass

“[…] mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.”

Das klingt tatsächlich nach einer Klärung des Sachverhalts. Mitnichten, wie man im “medien-gerecht”-Blog lesen kann. Denn dort wird darauf hingewiesen, dass weder die Frage geklärt ist, wie private Blogs mit Werbebannern einzustufen sind oder ob es nicht dennoch weiterhin Angabepflichten für den Blogbetreiber bestehen. “Insofern bleibt alles beim alten” und man darf gespannt sein, wie die endgültige Klärung dieser Fragen aussieht. Quellen und Links

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