Die in der Analge zur BGB-InfoV abgedruckte Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist unvollständig, da § 312d Abs. 2 BGB keine Berücksichtigung findet. Dennoch verstößt die Nutzung dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht gegen das Wettbewerbsrecht, so zumindest das OLG-Hamburg in der kürzlich ergangenen Entscheidung 5 W 129/07. Nach Auffassung der entscheidenden Richter, kann von einem Unternehmen nicht erwartet werden, dass dieses klüger sei als der Gestzgeber. Es sei dem Unternehmen auch nicht zumutbar, dass es im undurchschaubaren Fernabsatzrecht die Musterbelehrung als falsch bzw. unvollständig erkennt. Demnach stellt die Verwendung der Musterbelehrung kein erheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Eine zu erwartende Klärung durch den BGH erfolgt nicht, da die Revision in einem kürzlich anhängigen Verfahren zurückgenommen wurde.
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Fehlerhafte Musterwiderrufsbelehrung kein Wettbewerbsverstoß erhalten
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