Rechtsnews 14.05.2016 Theresa Smit

Kein Potenzmittel für Polizisten

Tote Hose bei der Polizei in NRW? Das Land
Nordrhein-Westfalen erstattet Polizisten im Rahmen der „Freien Heilsfürsorge
die Kosten für medizinische Behandlungen. Doch werden auch die Kosten für Potenzmittel
übernommen?

Heilfürsorge für
Polizisten in NRW

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Ein Kriminalhauptkommissar begab sich wegen einer erektilen
Dysfunktion, im Allgemeinen auch als Erektionsstörung bekannt, in
ärztliche Behandlung. Der Arzt verschrieb ihm das Medikament „Cialis“, für das
Kosten in Höhe von 323,89 € fällig wurden. Der heilsfürsorgeberechtigte
Polizeibeamte beantragte daraufhin die Erstattung der Kosten, die zuständige
Heilfürsorgestelle des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) wies ihn jedoch zurück.
Grundlage dafür war, dass die Fürsorge nur in Kraft tritt, um die
Dienstfähigkeit des Polizisten zu erhalten. Dafür ist es jedoch unerheblich, ob
wie im vorliegenden Fall eine Erektionsfähigkeit besteht oder nicht.

Polizeidienstfähigkeit
ist nicht durch Erektionsstörung beeinträchtigt

Der Polizeibeamte legte Widerspruch gegen die Entscheidung
ein und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln. Die Richter gaben
ihm Recht. Als Begründung wurde angegeben, dass der Leistungsumfang der
Heilfürsorgeverordnung nicht eingeschränkt werden dürfe. Das Medikament müsse
erstattet werden, da es als Mittel gegen eine Erkrankung verschrieben wurde.
Das Land NRW ging daraufhin in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster.
Dort wurde zwischen der Polizeidienstfähigkeit und der Erkrankung des
Polizisten unterschieden. Demnach sei die erektile Dysfunktion für die
Dienstfähigkeit unerheblich und es würden keine Kosten übernommen werden. Eine
Revision wurde nicht zugelassen, sodass der Kläger eine
Nichtzulassungsbeschwerde einreichte. So wurde der Fall letztlich wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verhandelt.

Wann übernimmt das
Land NRW die Arztkosten von Beamten?

Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Forderung des
Polizisten zurück. Der Dienstherr müsse die medizinische Versorgung lediglich
so gestalten, dass sie für die Beamten bezahlbar sei. Wenn diese die Behandlung
jedoch durch eigene Vorsorge abdecken könnten, sei das Land nicht zur Zahlung
verpflichtet. Gerade Potenzmittel seien von den Zuschüssen ausgeschlossen, wenn
sie nicht im Rahmen anderer Diagnosen verschrieben werden würden. Auch wären die Kosten für das Arzneimittel im vorliegenden Fall so gering, dass sie in
jedem Fall zumutbar gewesen wären. Die Pillen von „Cialis“ hätten dem Beamten über
die Beihilfe oder seine private Krankenversicherung erstattet werden können.
Dafür wäre jedoch eine rechtzeitige Anmeldung nötig gewesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2016,
Az.: BVerwG 5 C 32.15

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