Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 14.01.2015 Christian Schebitz

Stadt haftet für Schäden durch herabstürzenden Ast

Wenn man auf öffentlichen Parkplätzen parkt, die von Bäume umgeben sind, deren Äste über das Auto hinwegraffen, geht man davon aus, trotzdem sicher zu parken und sich keine Sorgen um das Fahrzeug machen zu müssen. Doch wer ist für die Gewährleistung der Sicherheit in diesem Fall zuständig? Muss sich die Stadt darum kümmern? Wer haftet, wenn doch einmal ein Ast herunterfällt und das Auto dadurch beschädigt wird? Wer wird dann zur Rechenschaft gezogen? Das OLG Hamm musste sich mit diesen Fragen auseinandersetzen und ein Urteil fällen. Diese Fragestellungen sind gerade jetzt, im winterlichen Schneechaos, relevant, wenn Äste durch die Last aus Eis und Schnee leicht abbrechen können. 

Herabfallender Ast zertrümmert Dach eines Fahrzeugs

Konkret ging es um den Halter eines Fahrzeugs, das durch einen Ast, der von einem Baum abgebrochen war und auf das Auto fiel, beschädigt wurde. Das Dach des Pkws war kaputt. Er war der Meinung, dass die Stadt hierfür zur Verantwortung gezogen werden muss. Er argumentierte, dass die Stadt einer Verkehrssicherungspflicht nachkommen müsse, und forderte Schadensersatz. Die Stadt wollte jedoch nicht zahlen und erklärte, dass zweimal im Jahr eine Prüfung des Baumes erfolgt und dieser zweimal im Jahr zurecht geschnitten werde. Damit habe sie ihre Pflicht erfüllt, teilte sie dem Mann und dem Gericht mit, und sei daher nicht verantwortlich für den herabstürzenden Ast und seine Folgen.

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Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Kläger Recht zu geben ist. Die Stadt hat tatsächlich für eine “ausreichende Stabilitätskontrolle” zu sorgen. Diese Entscheidung fällte das Gericht, nachdem ein Sachverständiger seine Untersuchung durchgeführt hatte. Die Stadt muss prüfen, ob genügend Schutz gegen Astbruch und Windwurf besteht oder nicht. Das sei der Stadt zuzumuten. Der Sachverständige hatte außerdem festgestellt, dass die Linde, um die es ging, erstens Anzeichen einer Gefährdung aufwies und zweitens ungünstig dem Wind ausgeliefert war. Zudem war die Krone zur Seite geneigt. Der Baum wies desweiteren viel Totholz auf und war insgesamt nicht vital. In solchen Fällen muss die Stadt öfter kontrollieren bzw. geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
 
Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.12.2014, Az.: 11 U 57/13

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