Weil er sich der Körperverletzung mit Todesfolge und des versuchten Mordes durch Unterlassen schuldig machte, wurde ein Arzt für Humanmedizin vom Landgericht Berlin zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem erhielt er für fünf Jahre das Verbot, seinen Beruf zu praktizieren. Durch ein erstes Urteil wurde der angeklagte Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wurde ein vier Jahre dauerndes Berufsverbot erteilt. Dagegen legten der Nebenkläger, die Saatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof das Urteil aufhob.
Angeklagter machte sich nur der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig
Auf das danach vom Landgericht Berlin gefällte Urteil legte der Angeklagte Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof aufgrund wiederholter Mängel in Bezug auf die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz das Urteil geändert hat und urteilte, dass dem Mediziner lediglich eine Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt werden kann. Den Fall verwies der Bundesgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Einschätzung in Bezug auf das Strafmaß und das verhängte Berufsverbot an das Landgericht zurück.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. August 2012; AZ: 5 StR 238/12
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