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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 20.12.2012 Julia Brunnengräber

Tschechisches Milcherzeugnis darf nicht Butter heißen

Wie Produkte beworben werden und aus welchen Inhaltsstoffen sie bestehen, weicht mehr oder weniger voneinander ab. Das heißt, dem Verbraucher kann suggeriert werden, etwas zu kaufen und zu verzehren, wobei er aber schließlich etwas anderes verzehrt, als er glaubt. Jedenfalls soll in der EU durch gesetzliche Regelungen gewährleistet werden, dass Verbraucher nicht in die Irre geführt werden.

“Butter”-Definition laut EU-Verordnung

In diesem konkreten Fall ging es um Butter, butterähnliche Produkte und die Frage, ob butterähnliche Produkte mit der Aufschrift „Butter“ versehen werden dürfen. Durch EU-Verordnungen soll gewährleistet werden, dass Verbraucher sich leichter beim Lebensmittelkauf orientieren können und dass auf den Produkten steht, worum es sich dabei handelt. Auch was mit „Butter“ bezeichnet werden darf, ist durch eine EU-Verordnung festgelegt: der Milchanteil muss zwischen 80 und 90 Prozent liegen, der Wasseranteil bei maximal 16 Prozent und der Anteil fettfreier Milchtrockenmasse darf zwei Prozent nicht übersteigen. Es gibt aber Ausnahmegenehmigungen für Produkte, die zum Beispiel traditionell verwendet werden. Hierzu gibt es eine Liste der EU-Kommission.

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Darf tschechisches butterähnliches Produkt als Butter beworben werden?

In dem EU-Mitgliedstaat der Tschechischen Republik wurde allerdings ein butterähnliches Produkt namens „Pomazánkové máslo“ (streichfähige Butter) vermarktet, was Verbraucher als Brotaufstrich verwenden und das auch für die Herstellung anderer Lebensmittel benutzt wird. Der Fettgehalt liegt bei mindestens 31 Prozent, der Trockenmassengehalt bei mindestens 42 % und der Wassergehalt bei bis zu 58 %. Die Bezeichnung „Butter“ ist hier also nicht zutreffend. Die Kommission ist daher der Meinung, dass ein Verordnungsverstoß von Seiten Tschechiens vorliegt. Vor dem EuGH gab es daher ein Vertragsverletzungsverfahren.

EuGH: Tschechien muss sich an Verordnung halten

Der EuGH gab der Kommission Recht und erklärte, dass Tschechien als Mitgliedstaat Verpflichtungen habe und sich somit an die Verordnung halten müsse, weswegen das Produkt „Pomazánkové máslo“ nicht als streichfähige Butter vertrieben werden darf. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2012, Az.: C-37/11

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