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Rechtsnews 31.01.2022 Alex Clodo

Mit 417 km/h über die Autobahn!

Auf der A2 ereignete sich ein fragwürdiges Spektakel Ein tschechischer Milliardär und Liebhaber von teuren Sportwagen rast zwischen Berlin und Hannover mit Höchstgeschwindigkeit. Er raste mit 417 km/h über die Autobahn. Zwar ist der Vorfall schon etwas länger her, jetzt sind aber die ersten Videos aufgetaucht. Daher ermittelt nun auch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall aufgrund des Videomaterials.

Stand der Ermittlungen

Die Polizei ermittelt jetzt gegen den Raser, der mit 417 km/h auf der A2 unterwegs war. Davon wurde nun ein Video ins Netz gestellt, sodass nun Ermittlungen eingeleitet werden konnten. Die Sprecherin der Polizei teilte mit, dass nach intensiven Prüfungen über das Wochenende gegen den Fahrer wegen eines illegalen Straßenrennens ermittelt wird. Zur rechtlichen Würdigung werde dies nun an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.

Im Video ist zu sehen, wie ein Sportwagen mit einer Spitzengeschwindigkeit von 417 km/h über die Autobahn schießt. Die Polizei ist der Ansicht, dass ein solches Verhalten nicht zu verantworten sei. Das Video hat der eigene Verursacher, ein tschechischer Milliardär, veröffentlicht. Das Video und deren Aufnahmen sollen bereits aus dem vergangenen Juli stammen, das Video wurde jedoch erst Anfang 2022 online gestellt.

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Weiterhin äußerte sich auch das Bundesverkehrsministerium kritisch gegenüber.

Rechtliche Würdigung

Das „illegale Straßenrennen“ wurde bis zum Jahre 2017 als Ordnungswidrigkeit bestraft. Als Reaktion auf vermehrte Unfälle mit Todesopfern bei illegalen Straßenrennen hat der Gesetzgeber einen neuen Paragraphen geschaffen. Meist waren die Todesopfer nicht einmal die Teilnehmer vom Rennen, sondern Fußgänger oder Fahrradfahrer. Aufgrund dessen wurde der §315d StGB eingeführt. Dieser wird auch als „Raserparagraph“ bezeichnet.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Für diesen Tatbestand spielt es also nun keine mehr Rolle, ob mehrere oder nur ein Fahrzeug beteiligt sind. Selbst eine Verfolgungsjagd mit der Polizei fällt unter § 315d StGB.

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Quelle:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html

https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_91494028/milliardaer-rast-mit-417-km-h-ueber-die-a2-netz-reagiert-eindeutig.html

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