Im Strafrecht gibt es oft Streitigkeiten um die Auslegung der Tatbestandsmerkmale. 2018 ist die Strafvorschrift des § 315d StGB in Kraft getreten, die verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt. Anlass waren zunehmende Berichte über Unfälle im Zusammenhang mit illegalen Autorennen in der sog. Raser-Szene. So wurden etwa im Kölner Raser-Fall, bei dem eine Radfahrerin getötet wurde, die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren sowie einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Was aber setzt das Tatbestandsmerkmal „höchstmögliche Geschwindigkeit“ iSd §315d StGB voraus?
Autofahrer flieht vor Polizei
Wie stellte sich der vorliegende Sachverhalt dar? Im Fall wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. §315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Der Angeklagte reichte daraufhin Revision beim Oberlandesgericht Celle ein. Dabei führte er an, dass es an dem Merkmal des Erreichens der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ im Sinne der Vorschrift fehlt. Er wollte „lediglich“ vor der Polizei fliehen und hat nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen wollen.
Benötigt man die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ als Tatbestandsmerkmal?
Wie entschied das Oberlandesgericht Celle im vorliegenden Fall? Die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht das Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus. Das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ meint die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit. Es meint nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare Höchstgeschwindigkeit. Das heißt, dass es genügt, wenn es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Sicht-, Straßen- oder Verkehrsverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
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Der Wille, vor einem Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt dabei nicht diese Absicht aus. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts würde das Abstellen auf die absolute Höchstgeschwindigkeit dazu führen, dass der Straftatbestand sonst immer ins Leere laufen würde. Dies ergibt sich deshalb, da die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, in vielen Verkehrssituationen nicht erreicht werden kann. Dadurch würde der Fahrer unangemessen begünstigt.
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Quelle:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28.04.2021 – 3 Ss 25/21 –
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