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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 27.11.2012 Julia Brunnengräber

Kirchensteuer für Mitglieder der römisch-katholischen Kirche?

Der Staat ist verpflichtet, Kirchensteuer von Mitgliedern einzunehmen. Ein Mann scheiterte mit seiner Klage, keine Kirchensteuer zu zahlen, aber trotzdem in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zu bleiben. Er hatte erklärt, er wolle nur aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten. Das ist aber nicht zulässig, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Austritt aus Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber nicht aus Glaubensgemeinschaft?

Ein Professor für katholisches Kirchenrecht trat aus der Kirche aus. Dem Standesamt teilte er mit, dass er aus der Religionsgemeinschaft austrete und bezeichnete diese folgendermaßen: “römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts”. Er wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er eigentlich nicht aus der Kirche austreten will, sondern dass er sich dagegen wendet, dass diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dem steht aber das Kirchensteuergesetz entgegen, was das BverwG betonte.

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BverwG: Kirchensteuergesetz entscheidend

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass die römisch-katholische Kirche nicht nur eine Religionsgemeinschaft sei, sondern Rechtsfolgen im staatlichen Bereich damit verbunden sind. Hier sei die Kirchensteuerpflicht zu nennen. Auch das Austrittsverfahren ist staatlich formalisiert. Weitere Gründe des Austretenden, die begleitenden Umstände und was ihn dazu bewegt hat, sowie Äußerungen, die er gegenüber dritten Personen gemacht hat, sind für das Verfahren nicht heranzuziehen. Entscheidend sei schließlich, dass er ausgetreten sei. Die Bezeichnung “Körperschaft des öffentlichen Rechts” sei ein “nicht schädlicher Teil der Bezeichnung für die Religionsgemeinschaft”. “Körperschaft des öffentlichen Rechts” heißt objektiv nur, dass das Kirchensteuergesetz in Bezug auf die römisch-katholische Kirche gilt. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 26. September 2012, Az.: BVerwG 6 C 7.12

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