BGH: Internetauktionshaus muss gegen Plagiate vorgehen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internetauktionshäuser wirksam gegen den Vertrieb von gefälschten Markenprodukten auf der Internetseite vorgehen müssen. Nach dem Urteil müssen Plagiate unverzüglich gesperrt werden, sobald das Auktionshaus darauf hingewiesen wird.
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Im vorliegenden Fall ging es um gefälschte Rolex-Uhren, die, erkennbar als Plagiate, auf der Seite „ricardo.de“ angeboten wurden. Die Firma Rolex klagte deshalb gegen das Auktionshaus. (Az: I ZR 73/05 vom 30. April 2008 )
Der BGH sah das Auktionshaus in der Verantwortung, weil „sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist.“ Demnach sind die Internetauktionshäuser zwar nicht generell dazu verpflichtet die Angebote ihrer Kunden auf Markenrechtsverstöße überprüfen, jedoch müssen sie auf konkrete Hinweise reagieren. In diesem Fall sei es „ricardo.de“ bekannt gewesen, dass schon früher falsche Rolex-Uhren auf ihrer Plattform versteigert worden seien. Deshalb hätte die Plattform Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um Vorsorge gegen den weiteren Verkauf von Rolex-Imitaten zu treffen.
Der BGH betonte allerdings, dass man den Auktionshäusern keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegen dürfe, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellten. „Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt.“
Quelle:
- Pressemeldung BGH: „BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen„
- Handelsblatt.com : „Internetauktionshaus muss gegen Verkauf von Plagiaten vorgehen“