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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 05.11.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zur Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen

Die Klägerin in diesem Fall übte eine ehrenamtliche Tätigkeit in Form von Telefonseelsorge aus. Der Träger der örtlichen Telefonseelsorge ist der Beklagte. Der Dienst ist so organisiert, dass es einen hauptamtlichen Mitarbeiter gibt und ca. fünfzig Personen ehrenamtlich im Bereich der Seelsorge tätig sind. Trotz des Ehrenamts gibt es aber eine Dienstordnung, die besagt, dass die ehrenamtlichen Mitarbeiter regelmäßig den Dienst leisten sollen. Die Klägerin verrichtete 10 Stunden im Monat ihren Dienst und trug ihre Arbeitszeiten immer für den Folgemonat in einen entsprechenden Plan ein. Da dies ein Ehrenamt ist, bekam sie keine Bezahlung dafür. Einzig 30 Euro im Monat Unkostenersatz wurden ihr erstattet. Als sie nach ungefähr 8 Jahren mündlich vom Dienst entbunden wurde, reichte sie eine Kündigungsschutzklage vor Gericht ein. Ist ihr Recht zu geben? Das Bundesarbeitsgericht hatte schließlich darüber zu entscheiden.

BArbG: Ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Arbeitnehmertätigkeit dar

Das BArbG entschied, dass sie mit einer solchen Klage erfolglos ist und bleibt, da sie in keinem Arbeitsverhältnis zum Beklagten steht. Sie besitzt daher keinen Arbeitnehmerstatus. Der Grund dafür: Ein Ehrenamt wird nicht ausgeübt, um die eigene wirtschaftliche Existenz zu sichern oder zu verbessern. Das BArbG betonte, dass es dabei um das Gemeinwohl geht. Die ehrenamtlich Tätigen sollen anderen Personen in ihren Sorgen und Nöten beistehen. Damit drücke sich eine innere Haltung aus, so das BArbG. Das Gericht erklärte, dass es rechtlich zulässig ist, dass es Dienstleistungen gibt, die unentgeltlich sind. Dazu gehört das Ehrenamt. Hierbei ist keine Vergütung zu erwarten und daher kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Auch besteht aufgrund dessen kein Grund zur Annahme, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen worden wären. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 2012, Az.: 10 AZR 499/11

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