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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 02.01.2013 Manuela Frank

Artikel auf welt.de über Strafermittlungsverfahren gegen Gazprom-Direktor

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte der “Direktor Finanzen und Controlling” der Gazprom Germania GmbH geklagt. Er agierte im Zeitraum von 1985 bis 1989 wegen einer persönlich angefertigten Verpflichtungserklärung als “Offizier im besonderen Einsatz” im Dienste des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR. Für seinen Einsatz wurde er monatlich finanziell entlohnt. Im September des Jahres 2007 erklärte er durch eine eidesstaatliche Versicherung, dass er “niemals Angestellter oder sonst wie hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit” war. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da der Kläger der falschen eidesstaatlichen Versicherung verdächtigt wurde. Nachdem entsprechend § 153a Abs. 2 StPO eine Geldsumme gezahlt worden war, wurde das Verfahren am 2. Oktober des Jahres 2008 eingestellt.

Klage gegen Betreiberin von www.welt.de

Konkret wurde die Betreiberin der Internetseite www.welt.de beklagt. Auf ihrem Portal kann ein Artikel vom 6. Mai 2008 durch die Öffentlichkeit frei aufgerufen werden. Bei diesem Artikel handelt es sich um eine Berichterstattung, in der der Kläger mit Namen genannt und die Allgemeinheit über seine Stasivergangenheit aufgeklärt wird. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren kam in diesem Zusammenhang ebenfalls zur Sprache. Der Artikel wurde mit einem “Nachtrag” versehen, der besagt, dass das eingeleitete Verfahren am 2. Oktober 2008 eingestellt wurde.

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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der Kläger sieht sich durch diesen Artikel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und fordert von der Beklagten, dass diese es unterlässt, über das besagte Ermittlungsverfahren unter Nennung seines Namens zu berichten. Das Landgericht Hamburg wies die Klage allerdings ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht das von der Vorinstanz gefällte Urteil abänderte und die Beklagte so wie es der Antrag vorsah, verurteilte.

Eingriff in Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig

Dagegen legte die Beklagte Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufhob. Der Bundesgerichtshof räumte ein, dass zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, dieser allerdings nicht rechtswidrig sei, denn das Schutzinteresse des Klägers müsse hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches die Beklagte verfolgt, und hinter ihrem Recht auf die freie Äußerung ihrer Meinung zurücktreten.

Gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Die Nennung des Namens des Klägers war bei der erstmaligen Publizierung des Artikels am 6. Mai 2008 rechtmäßig. Der Artikel enthielt wahrheitsgemäße Tatsachen in Bezug auf Hintergründe des Verfahrens und auch die besonderen Umstände der vorgeworfenen Straftat rechtfertige ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit.

Aktualität der Meldung

Die besagte Meldung wurde auch nicht dadurch rechtswidrig, dass das Verfahren eingestellt wurde bzw. der Kläger am 7. Februar 2011 ein Abmahnschreiben verfasste. Die Meldung habe durch die Verfahrenseinstellung keinesfalls an Aktualität verloren. Zudem ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung nicht schwerwiegend. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2012, AZ: VI ZR 4/12

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