Rechtsnews 17.06.2015 Christian Schebitz

Muss Airline Ausgleichszahlungen bei Verspätungen tätigen?

Wer als Gast einer Fluggesellschaft unter Verspätungen zu leiden hat, der kann seit dem Erlass der EU-Fluggastrechterichtlinie europaweit Forderungen gegen die betreffende Linie geltend machen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen, die Airlines bei selbstverschuldeten Verspätungen zu leisten haben, hängt von der Dauer der Verspätung und der Länge der geflogenen Route ab. Der BGH musste nun über einen Fall entscheiden, bei dem der Start einer Maschine nicht nach hinten, sondern nach vorne verlegt worden war.

Als Kläger traten in dem Verfahren Kunden einer Fluglinie auf, die bei der Linie einen Hinflug und einen Rückflug von Düsseldorf nach Fuerteventura (und zurück) gebucht hatten. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17.25 Uhr starten. Am 2. November 2012 informierte die Airline ihre Gäste, dass der Flug stattdessen am gleichen Tag um 8:30 Uhr stattfinden würde.

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Die Kläger vertraten nun den Standpunkt, dass diese Verlegung des Starts um rund neun Stunden einer Annullierung des Fluges, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gleichzustellen sei und verlangten von der Fluglinie eine Ausgleichszahlung. Die Airline wollte nicht zahlen und so kam es zum Gerichtsverfahren.

Flug vorverlegt – Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Nachdem das Ansinnen der Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz negativ beschieden worden war und die Gerichte zunächst die Anwendung der Vorschriften bezüglich einer Annullierung oder einer Verspätung verneint hatten, kam die Sache vor den Bundesgerichtshof.

Die zuständigen Richter am Bundesgerichtshof bewerteten den Sachverhalt nun anders. Kennzeichnend für die Annullierung eines Fluges ist nach ihrer Ansicht, dass die Ursprüngliche Planung für den Flug durch die ausführende Fluggesellschaft aufgegeben wird. Dies gilt mit Blick auf ein bereits ergangenes Urteil des EuGH, das eine definitorische Abgrenzung zwischen Annullierung und großer Verspätung entwickelt hat, auch für den vorliegenden Fall.

Den sich aus diesem richterlichen Ausspruch ergebenden Anspruch der Passagiere auf eine Ausgleichszahlung akzeptierte die Fluggesellschaft schließlich.

Quellen: 

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2015 – X ZR 59/14 –
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 04.06.2014 – 6 S 4/14 –
  • Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.12.2013 – 561 C 3773/13 – 

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