In seinem Urteil vom 6. Juli 2011 entschied der Bundesgerichtshof über die „Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit“. Dieser Grundsatz erlegt dem Vermieter die Pflicht auf, bei Handlungen, die die Nebenkosten beeinflussen, welche der Mieter zu tragen hat, ein adäquates Kosten-Nutzen-Verhältnis zu wahren.
Der Streit um die Müllabfuhrgebühren
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Angeklagt wurden die Mieter einer in Heidelberg gelegenen Wohnung. Die Betriebskostenabrechnung (2007) legte die Klägerin ihren Mietern im November 2008 vor. Der Anteil für die Müllabfuhrgebühr betrug 525,71 €. Mit diesem Betrag waren die Mieter nicht einverstanden und kalkulierten mit Hilfe des „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ des Deutschen Mieterbunds e.V. eine Gebühr von 185,76 €, die sie der Vermieterin durch ein Anwaltsschreiben mitteilten. Die entstandene Differenz in Höhe von 395,95 € zogen die Angeklagten ohne vorherige Absprache von der Januarmiete des Jahres 2009 ab. Die zusätzlich entstandene Anwaltsgebühr in Höhe von 99,60 € behielten sie von der Februarmiete ein.
Die Entscheidung der Vorinstanzen
Aus diesem Grund forderte die Vermieterin sowohl die Erstattung der nicht-ausgezahlten Gebühren als auch die der angefallenen Zinsen. Dieser Klage gab das Amtsgericht Heidelberg statt. Die Berufung der Angeklagten wies das Landgericht Heidelberg ab.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs: Der Mieter steht in der Pflicht
Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg, denn der Bundesgerichtshof wies die Revision der Angeklagten ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass es die Pflicht des Mieters sei, jegliche Darlegungs- und Beweislasten für Anspruchsbedingungen zu tragen, sobald er „mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB niedergelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend macht“. Die angeklagten Mieter konnten im Rechtsstreit jedoch nicht überzeugend darlegen, dass die Vermieterin eine Pflichtverletzung begangen hat. Ihr Vergleich mit dem Betriebskostenspiegel sei zudem im Hinblick auf die prozessualen Anforderungen nicht ausreichend. Selbst die Bemerkung, die Müllentsorgungsgebühr sei „auch gemessen an den Verhältnissen der Stadt Heidelberg“ drastisch erhöht, ist nicht ausreichend, da beide Parteien exakt dieselben Erkenntnismöglichkeiten besaßen. Somit hätten die Beklagten beispielsweise Belege einsehen können, „die der Betriebskostenabrechnung zugrunde“ lagen.
Falsche Mülltrennung
Ein Grund für die hohe Müllabfuhrgebühr war auf die falsche Mülltrennung der Mieter zurückzuführen. Diese warfen Restmüll in die kostenlosen gelben Tonnen, die eigentlich für Verpackungsmüll bereitstanden. Aus diesem Grund zog 2002 die Gemeinde die gelben Tonnen ein und ersetzte diese durch Restmülltonnen, die jedoch Kosten verursachen. Darüber hinaus bestand auch keine Pflichtverletzung seitens der Klägerin, da die Mieter selbst „nach der Einziehung der gelben Tonnen den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entsorgen konnten“. Über diese Möglichkeit informierte sie die Klägerin. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2011
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